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Willkommen im Sammler Club von Winfried Michael Zehm

SAMMLERCLUB / COLLECTORS CLUB
Alle gezeigten Produkte auf der Sammlerecke sind private Sammelstücke – alles geerbt!
Diese Seite ist kein Online Shop !

Verkauf gewisser Objekt geschieht ausschließlich bei Online-plattformen wie willhaben, spock, bazar oder booklooker!
Bei gewissen Sammlerobjekten ist es jedoch möglich in Form von Tausch  (Briefmarken oder Münzen) ein Objekt zu erwerben!
Kontakt direkt mit dem Eigentümer der gezeigten Sammler Objekte.

Meine Angebote bei willhaben:
https://www.willhaben.at/iad/kaufen-und-verkaufen/verkaeuferprofil/30572516

 Besuchen Sie meine Angebote bei Booklooker:
https://www.booklooker.de/B%C3%BCcher/Angebote/showAlluID=7897699

Alle Artikel im  WIPI-NEWS-BLOG
https://www.wipi.at/
basieren auf das Recht der Meinungsfreiheit, und das Recht, seine Meinung zu verbreiten!

Informationspflicht gemäß Mediengesetz, §§  24 , 25
Verantwortlich für Texte, Bilder und Video:
Winfried Michael Zehm
freischaffender Journalist
Wohnsitz: Österreich / Burgenland

Copyrights
Alle veröffentlichten Texte, Bilder und Videos von Winfried Michael Zehm unterliegen dem Urheberrecht – siehe österreichisches Urheberrechtsgesetz:
speziell §§ 10, 14, 15, 16,
Ausdrückliches Verbot zur Veröffentlichung aller Texte, Fotos und Videos in anderen Foren, Blogs, Zeitungen und Medien aller Art, gemäß § 44 Urheberrechtsgesetz!
Dies Verbot gilt für die Veröffentlichungen der Postings und Webseiten von W.M.Zehm, wie auch Veröffentlichungen von Gästen, Mitgliedern und Annoncierenden!

Auszug Medien Gesetz Österreich
§ 1
5a. „periodisches elektronisches Medium“: ein Medium, das auf elektronischem Wege
a) ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm)
b) abrufbar ist (Website) oder
c) wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium);

 

Siehe UNO – Allgemeine Erklärung der Menschenrechte / Artikel 19 :
http://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf

Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

 Europäische Menschenrechtskonvention, Fassung vom 27.12.2018
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu … r=10000308

Artikel 10
Freiheit der Meinungsäußerung
(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein.
Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.
Beachte für folgende Bestimmung
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Staatsgrundgesetz
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun … r=10000006

Artikel 13
Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.
Die Presse darf weder unter Censur gestellt, noch durch das Concessions-System beschränkt werden.
Administrative Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung.

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Auszug E-Commerce Gesetz
Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Links
§ 17.
(1) Ein Diensteanbieter, der mittels eines elektronischen Verweises einen Zugang zu fremden Informationen eröffnet,
ist für diese Informationen nicht verantwortlich,
1. sofern er von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder,
2. sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt hat, unverzüglich tätig wird, um den elektronischen Verweis zu entfernen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Person, von der die Informationen stammen, dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird oder der Diensteanbieter die fremden Informationen als seine eigenen darstellt.

Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011970
Auszug:
Plattform und Plattformbetreiber
§ 4.Paragraph 4,(1)
Eine Software, die ohne weiteres Eingreifen in die Ausübung einer relevanten Tätigkeit ausschließlich Folgendes erlaubt, gilt nicht als „Plattform“:
3.Ziffer 3
die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform. (wie willhaben booklooker usw…)

Anbieter

Paragraph 5,

Absatz 4„Freigestellter Anbieter“ ist jeder Anbieter,

Ziffer 4

Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung

Paragraph 32,

Das ganze Gesetz aus dem Jahr 2023 ist zwar kompletter Schwachsinn – speziell der Schlussparagraph 32 – aber das ist Österreich
im 21. Jahrhundert!

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